Personenvertretung > Wie können nicht mehr geschäfts-/entscheidungsfähige Personen unterstützt werden?

Patientenverfügung

Bei einer Patientenverfügung handelt es sich um eine schriftliche Willenserklärung, mit der bestimmte medizinische Behandlungen vorweg abgelehnt werden können. Diese Erklärung soll für den Fall des Verlustes der eigenen Handlungsfähigkeit gelten, sei es, weil der Patient nicht mehr reden und auch sonst nicht mehrkommunizieren kann, sei es, weil er nicht mehr über die notwendigen geistigen Kapazitäten verfügt.

Unterschieden wird zwischen der beachtlichen Patientenverfügung, bei der Ärzte und andere Beteiligte auf den geäußerten Willen Bedacht nehmen müssen, daran aber nicht unter allen Umständen gebunden sind, und der verbindlichen Patientenverfügung, die von Ärzten und anderen Beteiligten in jedem Fall zu respektieren und umzusetzen ist.

Für die Gültigkeit einer verbindlichen Patientenverfügung muss eine Aufklärung durch einen Arzt stattfinden, die durch den Arzt schriftlich zu bestätigen ist.

Weiters muss diese vor einem Notar, Rechtsanwalt oder Patientenvertreter errichtet werden. Eine verbindliche Patientenverfügung muss jeweils nach Ablauf von fünf Jahren wieder vom Patienten bestätigt und bekräftigt werden. Unterbleibt diese nochmalige Bestätigung, ist die Patientenverfügung nur mehr als beachtlich zu behandeln. Diese zeitliche Beschränkung tritt aber nicht mehr ein, wenn der Patient mittlerweile seine Einsichts- und Urteilsfähigkeit verloren hat.

Auf Wunsch kann die Patientenverfügung im Patientenverfügungsregister der österreichischen Notariate sowie im Patientenverfügungsregister der österreichischen Rechtsanwälte registriert und jederzeit widerrufen werden.

Ein kostenloses Formular zur Patientenverfügung finden Sie unter www.help.gv.at

Hinweis
Mit einer Patientenverfügung regeln Sie vorab für den Fall einer späteren Handlungsunfähigkeit Ihrer Person, welche medizinischen Behandlungen dann für Sie nicht infrage kommen.

 

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