Personenvertretung > Wie können nicht mehr geschäfts-/entscheidungsfähige Personen unterstützt werden?

Vertretung durch nahe Angehörige

Eine weitere Möglichkeit der Vertretung stellt – soweit noch kein Sachwalter bestellt ist – die Vertretungs-befugnis naher Angehöriger dar. Diese ist jedoch begrenzt auf Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens: Einkäufe, Bezahlung von Rechnungen (auch in Verbindung mit der Pflege) und die Geltendmachung von An­sprüchen (z. B. Pflegegeld, Sozialhilfe, Gebührenbefreiungen).

Zu den nahen Angehörigen zählen in diesem Fall Eltern, volljährige Kinder, der im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte oder eingetragene Partner oder der Lebensgefährte, wenn dieser mindestens drei Jahre im gemeinsamen Haushalt lebt.

Notwendig für diese Form der Vertretung ist eine Eintragung in das zentrale österreichische Vertretungs­verzeichnis durch einen Notar. Dieser benötigt zuvor ein ärztliches Zeugnis, das die Geschäftsunfähigkeit des Pflegebedürftigen attestiert. Für die Registrierung ist außerdem eine einmalige Registrierungsgebühr zu bezahlen.

Hinweis
Klären Sie rechtzeitig die Vertretungsbefugnisse für den Ernstfall ab!

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